
Gewässer
Beim Einsatz von Pflanzenschutzmittel muss stets darauf geachtet werden, dass weder Grund- noch Oberflächengewässer belastet werden.
Dieser Leitsatz gilt sowohl beim Vorbereiten und Ausbringen der Pflanzenschutzmittel, als auch beim darauffolgenden Reinigen der Geräte.
Gewässerabstände
Gewässerabstände
Gewässerabstände – Pufferstreifen und Mittelbezogene Abstände
Für PSM, bei deren Anwendung allfällige Drifteinträge ein Risiko für Wasserorganismen darstellen, muss entlang von Oberflächengewässern eine unbehandelte Pufferzone eingehalten werden.
Dasselbe gilt für Biotope:
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW
reduziert werden.
beziehungsweise:
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
Grundwasserschutzzonen
Grundwasserschutzzonen
Diese Zonen (S1 - S3) wurden ausgeschieden, um die öffentlichen Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen, wie Mikroorganismen, Nitrat oder Pflanzenschutzmittelrückständen zu schützen. Informationen zu betroffenen Zonen und Auflagen zu den Schutzzonen können bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.
Merkblatt Wichtigste Bewirtschaftungsvorschriften in Grundwasserschutzzonen
Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S2 bzw. S2 und Sh
Triazinverbot
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Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau Pflanzenschutzdienst Liebegg 1 5722 Gränichen Tel. 062 855 86 84
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