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Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
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Nährwerttabelle auf Regionalprodukten

Sind die Direktvermarktenden davon betroffen?

Viele Produkte sind heute mit einem Nährwert gekennzeichnet. Die LIV (Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel) fordert die Kennzeichnung der Nährwerte auf den vorverpackten Lebensmitteln. Gemäss LIV, Artikel 21, Abs.1 und Anhang 9 sind gewisse Lebensmittel davon ausgenommen.

Gemäss Ziffer 19 Anhang 9 LIV unter anderem:

  • handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden; oder
  • handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsument: innen abgeben.

Diese Aufzählung führte zu vielen Fragen, weshalb das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mit einem Infoschreiben für mehr Klarheit sorgte.

Im Kanton Aargau braucht es aktuell keine Nährwertkennzeichnung für die oben genannten Produkte, auch wenn Produzent: innen die Waren über den eigenen Onlineshop verkaufen, selbst wenn die Waren schweizweit verkauft werden. Es handelt sich in diesem Fall um einen direkten Verkauf an den Endkonsumenten.

Produzent: innen, welche ihre Produkte an grössere Verteilzentren liefern oder mehrere Händler dazwischen geschalten sind, haben ihre Produkte mit dem Nährwert zu deklarieren. Der BFS Nährwertrechner liefert dazu einen guten Dienst.

Die Pflicht zur Kennzeichnung gemäss Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie Verordnung betreffend Information über Lebensmittel (LIV) gilt für alle Produkte. Weitere Verordnungen spielen auch eine Rolle. Mehr dazu im nächsten Fachartikel.

Nährwert Schokolade Zuschnitt Website
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