Sobald die Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel zurückgezogen wird, müssen spezifische Verkaufs- und Aufbrauchfristen beachtet werden. Rückzüge von PSM können erfolgen durch Anfrage der Bewilligungsinhaberin, einer Wirkstoffstreichung aus Anhang 1 der PSMV oder als Folge der gezielten Überprüfung eines Pflanzenschutzmittels.
Welche Rückzüge erfolgt sind und welche Fristen gelten, können unter folgenden Link abgerufen werden: