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Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
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Vorschriften bei Pflanzenschutzmittel

FB 250724 Vorschriften PSM

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss stets darauf geachtet werden, dass keine Nicht-Zielorganismen gefährdet oder Nicht-Zielflächen belastet werden.

 


Abstandsauflagen

Für Pflanzenschutzmittel, bei deren Anwendung allfällige Einträge durch Abdrift oder Abschwemmung ein Risiko für andere Organismen darstellen, muss entlang von Oberflächengewässern und Biotopen eine unbehandelte Pufferzone eingehalten werden. Diese Vorgaben werden bei der Zulassung eines Produkts definiert und in den sogenannten SPe 3-Sätzen beschrieben (vgl. PSMV, Anhang 8).

SPe 3: Zum Schutz von [Gewässerorganismen / Nichtzielpflanzen / Nichtzielarthropoden / Insekten] eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu [Nichtkulturland / Oberflächengewässer] einhalten.

> Pflanzenschutzmittelvordnung (PSMV)


Pufferstreifen

Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern und oberirdischen Gewässern dürfen auf einer Breite von 3 m keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Anwendungsverbot gemäss ChemRRV). Im ÖLN ist deshalb das Anlegen von unbehandelten Pufferstreifen entlang von Gehölzen, Oberflächengewässern, sowie Strassen und Wegen vorgeschrieben. Damit soll verhindert werden, dass Dünger und Pflanzenschutzmittel in benachbarte Ökosysteme eingetragen werden.

Wie diese Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaftet werden, zeigt das folgende Merkblatt:

> Merkblatt Pufferstreifen - Richtig messen und bewirtschaften (Agridea)

Entlang von Strassen und Wegen muss ganzjährig ein durchgehender Pufferstreifen von mindestens 0.5 m Breite vorhanden sein. Insbesondere auch um Entwässerungsschächte am Strassenrand ist dieser Mindestabstand von 0.5 m ab Schachtrand zwingend einzuhalten. Schächte innerhalb der Parzelle sollen möglichst mit geschlossenen Deckeln ausgerüstet werden. Um offene Schächte ist ein Pufferstreifen von mindestens 3.0 m einzuhalten (Regelung Kanton Aargau).

> Merkblatt Schachtdeckel Kanton Aargau


Abdrift und Abschwemmung

Die Auflagen, die gegen Abschwemmung und Abdrift einzuhalten sind, ergeben sich aus den Vorgaben der Zulassung des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels (PSMV) und gegebenenfalls aus den Vorgaben zum ökologischen Leistungsnachweis ÖLN (gemäss Direktzahlungsverordnung DZV), der weitere Massnahmen fordern kann. Für beide gilt ein Punktesystem.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben bei Abdrift und Abschwemmung werden die Begriffe Abdrift-Punkte und Abschwemmungs-Punkte verwendet, da beide gesondert betrachtet werden müssen. Es kann notwendig sein, sowohl Massnahmen zur Erreichung von Abdrift- als auch Abschwemmungs-Punkten einzuhalten. Diese müssen dann zum Zeitpunkt der Anwendung umgesetzt sein. Es müssen immer Abdrift und Abschwemmung beachtet werden. Für jede Zelle in der nachfolgenden Tabelle muss geprüft werden, ob Punkte zu erfüllen sind.

 

FB 250724 Tabelle Abdrift Abschwemmung

Quelle: Agripedia.ch

Weitere Informationen zu Abdrift & Abschwemmung finden Sie hier:

> Abdrift
> Abschwemmung ​​​​​​​

Kontakte

Distel Andreas

Leiter Pflanzenschutzdienst / Feldbau

Andi Distel
062 855 86 84 andreas.distel@ag.ch
Ziltener Rita

Pflanzenschutzdienst und Boden / Düngung

Rita Ziltener
062 855 86 81 rita.ziltener@ag.ch
Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
Liebegg 1
5722 Gränichen, CH
062 855 86 55
info@liebegg.ch