Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss stets darauf geachtet werden, dass keine Nicht-Zielorganismen gefährdet oder Nicht-Zielflächen belastet werden.
Abstandsauflagen
Für Pflanzenschutzmittel, bei deren Anwendung allfällige Einträge durch Abdrift oder Abschwemmung ein Risiko für andere Organismen darstellen, muss entlang von Oberflächengewässern und Biotopen eine unbehandelte Pufferzone eingehalten werden. Diese Vorgaben werden bei der Zulassung eines Produkts definiert und in den sogenannten SPe 3-Sätzen beschrieben (vgl. PSMV, Anhang 8).
SPe 3: Zum Schutz von [Gewässerorganismen / Nichtzielpflanzen / Nichtzielarthropoden / Insekten] eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu [Nichtkulturland / Oberflächengewässer] einhalten.
Pufferstreifen
Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern und oberirdischen Gewässern dürfen auf einer Breite von 3 m keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Anwendungsverbot gemäss ChemRRV). Im ÖLN ist deshalb das Anlegen von unbehandelten Pufferstreifen entlang von Gehölzen, Oberflächengewässern, sowie Strassen und Wegen vorgeschrieben. Damit soll verhindert werden, dass Dünger und Pflanzenschutzmittel in benachbarte Ökosysteme eingetragen werden.
Wie diese Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaftet werden, zeigt das folgende Merkblatt:
Merkblatt Pufferstreifen - Richtig messen und bewirtschaften (Agridea)
Entlang von Strassen und Wegen muss ganzjährig ein durchgehender Pufferstreifen von mindestens 0.5 m Breite vorhanden sein. Insbesondere auch um Entwässerungsschächte am Strassenrand ist dieser Mindestabstand von 0.5 m ab Schachtrand zwingend einzuhalten. Schächte innerhalb der Parzelle sollen möglichst mit geschlossenen Deckeln ausgerüstet werden. Um offene Schächte ist ein Pufferstreifen von mindestens 3.0 m einzuhalten (Regelung Kanton Aargau).
Details entnehmen Sie dem folgenden Merkblatt:
Abschwemmung
Pflanzenschutzmittel können oberflächlich abgeschwemmt und so auf direktem Weg oder via Entwässerungsschächte in Gewässer gelangen. Dieser Eintrag ist mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Auf allen Parzellen, die weniger als 100 m von einem Oberflächengewässer entfernt sind, müssen gemäss folgender rechtlicher Grundlage Massnahmen zur Reduktion des Abschwemmungsrisikos getroffen werden:
Weisung Massnahmen Drift & Abschwemmung (BLV)
Die in den SPe 3-Sätzen festgelegten Auflagen umfassen je nach Risiko der PSM-Anwendung 1, 2, 3 oder 4 Punkte. Bei Produkten ohne SPe 3-Satz ist gegenüber Oberflächengewässern der Mindestabstand von 3 m gemäss ChemRRV bzw. der Abstand von 6 m gemäss ÖLN einzuhalten. Bei Tankmischungen ist immer der grösste der geforderten Abstände einzuhalten.
Die Punkteauflage gegen Abschwemmung entfällt bei folgenden Situationen:
- PSM-Anwendung erfolgt auf ebener Fläche (weniger als 2 % Hangneigung)
- Oberflächengewässer oder entwässerte Strasse/Weg liegt höher als die Fläche der PSM-Anwendung
- PSM-Anwendung erfolg im Gewächshaus
- Gesamte Parzelle liegt mehr als 100 m vom nächsten Oberflächengewässer entfernt
In allen übrigen Sitationen muss das Risiko für Abschwemmung reduziert werden. Wie dies umgesetzt werden muss, entnehmen Sie den Seiten 9-12 des folgenden Merkblatts:
Merkblatt Reduktion Abdrift & Abschwemmung (Agridea)
Seit 01. Januar 2023 gelten im ÖLN neue generelle Auflagen zur Reduktion der Abschwemmung:
- Oberflächengewässer: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden, sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung Oberflächengewässer aufweist und direkt ans Oberflächengewässer angrenzt.
- Entwässerte Strassen & Wege: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden, sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung entwässerte Strasse/Weg aufweist und direkt an entwässerte Strasse/Weg angrenzt.
- Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden.
Detailliertere Infos zur Abdrift & Abschwemmung
Zur Beurteilung, welche Parzellen betroffen und gefährdet sind, hilft folgendes Kartenmaterial:
Karte aller Flächen mit weniger als 2 % Hangneigung (Alle türkis eingefärbten Flächen sind unter 2 % Hangneigung und somit sind auf diesen Flächen keine Massnahmen notwendig)
Fliesswegkarte (zeigt, wo sich Wasser sammeln und oberflächlich abfliessen könnte; je dunkler die Farbe, desto grösser die mögliche Abflussmenge)
Erosionsrisikokarte (zeigt das potenzielle Erosionsrisiko (mittlerer Bodenabtrag) auf der offenen Ackerfläche)
Abdrift
Um PSM-Einträge in Oberflächengewässer durch Drift zu verhindern, sind nebst der korrekten Applikation bestimmte Driftauflagen gemäss Zulassung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels einzuhalten. Die rechtliche Grundlage dazu bildet folgende Weisung des Bundes:
Weisung Massnahmen Drift & Abschwemmung (BLV)
Die in den SPe 3-Sätzen festgelegten Abstände betragen je nach Risiko der PSM-Anwendung 6 m, 20 m, 50 m oder 100 m. Bei Produkten ohne SPe 3-Satz ist gegenüber Oberflächengewässern der Mindestabstand von 3 m gemäss ChemRRV bzw. der Abstand von 6 m gemäss ÖLN einzuhalten. Bei Tankmischungen ist immer der grösste der geforderten Abstände einzuhalten.
Die Breite der unbehandelten Pufferzone kann mit geeigneten Massnahmen reduziert werden:
- Abdriftmindernde Düsen gemäss JKI-Tabelle (Abschnitt "Universaltabellen" anklicken)
- Spritzbalken mit Luftunterstützung, Unterblatt- oder Bandspritzung
- Pufferstreifen mit Vegetation mind. so hoch wie behandelte Kultur
- Vertikale Barriere (Beschattungsmatte, Driftschutzhecke) mit mind. 75 % optischer Deckung und 1 m höher als Kultur
Oft die praxistauglichste Lösung ist das Ausrüsten mit JKI-geprüften Düsen. Verschiedene Massnahmen können kombiniert und so die Abstände weiter verkleinert werden. Die entsprechende Regelung für die Praxis finden Sie im folgenden Merkblatt auf den Seiten 3-8:
Merkblatt Reduktion Abdrift & Abschwemmung (Agridea)
Seit 01. Januar 2023 gelten im ÖLN neue generelle Auflagen zur Reduktion der Abdrift:
- Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der ganzen Parzelle die Abdrift um 1 Punkt reduziert werden. Dies ist mit getesteten Injektordüsen, die gemäss JKI-Tabelle mindestens 75 % Driftreduktion aufweisen, einfach umsetzbar. Rüsten Sie Ihre Feldspritze entsprechend aus.
- Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden.
Detailliertere Infos zur Abdrift & Abschwemmung
Weitere Unterlagen zum Thema Abdrift:
Grundwasserschutzzonen
Diese Zonen (S1 bis S3) wurden ausgeschieden, um die öffentlichen Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen wie Mikroorganismen, Nitrat oder Pflanzenschutzmittelrückständen zu schützen. Informationen zu betroffenen Zonen und Auflagen zu den Schutzzonen können bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.
Grundwassernutzung und Schutzzonen (ag.ch)
Merkblatt Wichtigste Bewirtschaftungsvorschriften in Grundwasserschutzzonen
Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in Grundwasserschutzzonen S2 & Sh (BLV)
Fit für die Kontrolle
Erfüllen Sie auf Ihrem Betrieb alle Anforderungen an den Gewässerschutz? Nachfolgende Dokumente und Links unterstützen Sie dabei:
Gewässerschutzkontrollen in der Landwirtschaft - Ist mein Betrieb fit für die Kontrolle?