Agrarpaket 2023
Der Bundesrat hat das erste Verordnungspaket für sauberes Trinkwasser und eine nachhaltigere Landwirtschaft verabschiedet. Damit wird ein erster Teil der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» umgesetzt. Ziel der neuen Bestimmung ist, dass die Umwelt besser vor den Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffüberschüssen geschützt wird.
Die Neuerungen traten per 1. Januar 2023 in Kraft. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg informiert Sie hier laufend über den aktuellen Stand.
Die wichtigsten Neuigkeiten in der Übersicht
1. Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheit wird für das Jahr 2023 auf 700 Fr./ha festgelegt.
2. Die vierjährige Verpflichtungsdauer der zwei Produktionssystembeiträge "Angemessene Bodenbedeckung" und für "Schonende Bodenbearbeitung" wird aufgehoben. Die beiden Programme können vorerst unabhängig voneinander angemeldet werden.
3. Das Parlament hat die definitive Einführung der 3.5% Acker-BFF per 2024 bestätigt. Die ÖLN-Anforderung von gesamtbetrieblich 7 % BFF bleibt (Acker-BFF sind Teil davon).
4. Die Vernehmlassung zum nächsten landwirtschaftlichen Verordnungspaket, das per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, ist eröffnet.
Weitere Informationen & Medienmitteilungen:
02.11.2022 - Verabschiedung Verordnungspaket 2022 (Link)
24.01.2023 - Eröffnung Vernehmlassung Verordnungspaket 2023 (Link)
21.02.2023 - Onlineveranstaltung Update zur Umsetzung des Agrarpakets (Link)
Betriebscheck zum Agrarpaket

Die Neuerungen im ÖLN und den Direktzahlungsprogrammen sind komplex. Deshalb bieten wir im Rahmen des Liebegger Betriebschecks Beratungen zu folgenden Schwerpunkten an:
- Änderungen und neue Massnahmen: Ackerbau, Tierhaltung, Spezial- und Dauerkulturen
- Neue Produktionssystembeiträge
- Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung
- Neue Biodiversitätsförderflächen
Wichtige Termine

Beachten Sie die Termine im ÖLN (gelb dargestellt), diese sind zwingend umzusetzen. Die grün dargestellten Direktzahlungs-Programme sind freiwillig, die Termine bei einer Teilnahme jedoch verbindlich. Per 01. Januar 2023 traten folgende Massnahmen in Kraft:
- Verbot von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial
- Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung
- Spülwassertank und automatische Innenreinigung
Anpassungen bei angemeldeten Programmen & Termine zur Datenerhebung im Kanton Aargau
Was ist neu im ÖLN?
- Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (siehe Abschnitt "Änderungen im Pflanzenschutz")
- Verminderung von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmittel (siehe Abschnitt "Änderungen im Pflanzenschutz")
- Streichung Fehlerbereich (10 %) in der Suisse-Bilanz (ab Bilanz 2024 einzuhalten)
- 3.5 % Acker-BFF ab 2024 (siehe Abschnitt "Biodiversitätsförderung")
- Schleppschlauch-Pflicht ab 2024
Änderungen im Pflanzenschutz
- Anwendungsverbot von Produkten mit erhöhtem Risikopotenzial (Ausnahmen mit Sonderbewilligung möglich)
- Verlängerter Anwendungszeitraum für PSM (Winterbehandlungsverbot erst ab 15. November)
- Obligatorische Massnahmen zur Verminderung von Abschwemmung und Abdrift
- Innenreinigung ab 2023 obligatorisch (bei allen Geräten mit über 400 l Tankvolumen)
- REB für präzise Applikationstechnik bis Ende 2024 verlängert
Video: Übersicht neue Massnahmen für Pflanzenschutzmittel (Agridea)
Anwendungsverbot von PSM mit erhöhtem Risikopotenzial gemäss DZV Art. 18:
Die betroffenen Wirkstoffe (siehe auch DZV Anhang 1 Ziffer 6.1.1) dürfen im ÖLN grundsätzlich nicht mehr angewendet werden:
- Alle Pyrethroide: vorgängig Sonderbewilligung beantragen
- alpha-Cypermethrin (Fastac Perlen), Cypermethrin, Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltastar), Etofenprox (Blocker), lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon, TAK 50, Techno)
Besteht keine Alternative mit geringerem Risikopotenzial, kann via Pflanzenschutzdienst eine Sonderbewilligung beantragt werden (z.B. Pyrethroid-Einsatz gegen Rapsstängelrüssler). Für Indikationen mit zugelassenen risikoärmeren Alternativprodukten (z.B. gegen Rapsglanzkäfer) ist auf solche Produkte auszuweichen (Applikation ohne Sonderbewilligung).
- Herbizid-Wirkstoffe: durch Alternativprodukte mit weniger hohem Risikopotenzial ersetzen
- S-Metolachlor (Dual Gold, Lumax, Calado, Deluge, ...), Terbuthylazin (Gardo Gold, Aspect, Spectrum Gold, SucessorT, ...), Nicosulfuron (Dasul Extra, Elumis, Hector Max, ...), Metazachlor (Butisan S, Devrinol Plus, Nimbus Gold, ...), Dimethachlor (Brasan Trio, Colzor Trio, Galipan 3)
Für den Einsatz im ÖLN verbotener Herbizid-Wirkstoffe kann keine Sonderbewilligung ausgestellt werden. Einzige Ausnahme: Erdmandelgras-Bekämpfung mit Dual Gold
Wichtig: Diese Bestimmungen beziehen sich auf den ÖLN (geregelt in der DZV) und sind somit unabhängig vom ordentlichen Zulassungsverfahren der Pflanzenschutzmittel (geregelt in der PSMV). Die entsprechenden Anwendungen sind deshalb weiterhin als zulässige Indikation auf der BLV-Datenbank ersichtlich, weil diese die Zulassungen gemäss PSMV abbildet. Orientieren Sie sich für den ÖLN an den Pflanzenschutzverzeichnissen der Firmen oder am Heft "Pflanzenschutzmittel im Feldbau"
Massnahmen gegen Abdrift:
- Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der ganzen Parzelle 1 Punkt gegen Abdrift eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten). Dies ist mit getesteten Injektordüsen, die gemäss JKI-Tabelle mindestens 75 % Driftreduktion aufweisen, einfach umsetzbar. Rüsten Sie Ihre Feldspritze entsprechend aus.
- Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden. Die Massnahmen gemäss untenstehender Agridea-Tabelle können dazu kombiniert werden.
JKI-Tabelle abdriftmindernde Injektordüsen (Abschnitt "Universaltabellen" anklicken)

Massnahmen gegen Abschwemmung:
- Oberflächengewässer: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten), sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung Oberflächengewässer aufweist und direkt ans Oberflächengewässer angrenzt.
- Entwässerte Strassen & Wege: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten), sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung entwässerte Strasse/Weg aufweist und direkt an entwässerte Strasse/Weg angrenzt.
- Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden. Die Massnahmen gemäss untenstehender Agridea-Tabelle können dazu kombiniert werden.
Detailiertere Infos zur Abschwemmung und Abdrift
Merkblatt Abschwemmung und Abdrift
Link zur Karte aller Flächen mit weniger als 2 % Hangneigung (Alle türkis eingefärbten Flächen sind unter 2 % Hangneigung und somit sind auf diesen Flächen keine Massnahmen notwendig)
Link zur Fliesswegkarte (zeigt, wo sich Wasser sammeln und oberflächlich abfliessen könnte; je dunkler die Farbe, desto grösser die mögliche Abflussmenge)
Link zur Erosionsrisikokarte (zeigt das potenzielle Erosionsrisiko (mittlerer Bodenabtrag) auf der offenen Ackerfläche)

Produktionssystembeiträge Ackerbau
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (ehemals Extenso)
- Verzicht auf Herbizide
- Angemessene Bodenbedeckung
- Schonende Bodenbearbeitung
- Effizienter Stickstoffeinsatz
Übersicht Produktionssystembeiträge (PSB) im Ackerbau (Agridea)
Zusammenfassung PSB im Ackerbau (Agridea)
PSB Angemessene Bodenbedeckung und Schonende Bodenbearbeitung
Video: Übersicht Massnahmen zum Schutz des Bodens (Agridea)
Flächenrechner für die schonende Bodenbearbeitung (Agridea)
Wichtige einzuhaltende Termine im Zusammenhang mit dem Start der PSB:
- Schonende Bodenbearbeitung: ab Ernte Vorkultur
- Herbizid-Verzicht: ab Ernte Vorkultur
- PSM-Verzicht: ab Aussaat
- Angemessene Bodenbedeckung: ab 1. Januar 2023
Produktionssystembeiträge Spezialkulturen
- Verzicht auf Insektizide & Akarizide
- Verzicht auf Herbizide
- Angemessene Bodenbedeckung
- Schonende Bodenbearbeitung
- Effizienter Stickstoffeinsatz
Übersicht Produktionssystembeiträge (PSB) im Gemüse- und Beerenbau (Agridea)
Zusatzinfo zu Verzicht auf Insektizide und Akarizide Anhang 1, Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV
Übersicht PSB Dauerkulturen (Agridea)
Zusammenfassung PSB Spezialkulturen (Agridea) und Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
Faktenblatt Dauerkulturen (Agridea)
Sonderbewilligung im Beeren - und Gemüsebau
Weiterführende Infos zu SoBe Beerenbau
Produktionssystembeiträge Tierhaltung
- Längere Nutzungsdauer von Kühen
- Weidebeitrag
Übersicht Produktionssystembeiträge Tierhaltung (Agridea)
Zusammenfassung PSB Tierhaltung (Agridea)
RAUS Standard und Weidebeitrag
RAUS Weidebeitrag Entscheidungshilfe/Checkliste
Muss ich für den Beitrag längere Nutzungsdauer zusätzliche Daten erheben?
Nein, die Daten werden automatisch aus der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
Ist eine manuelle Anmeldung für den Beitrag längere Nutzungsdauer nötig?
Nein, alle Aargauer Rindviehbetriebe werden automatisch für diesen Beitrag angemeldet.
Zählen Totgeburten oder Frühgeburten ebenfalls als Abkalbung?
Nein.
Ab wann ist die Einschreibung für den Raus Weidebeitrag im AgriPortal möglich?
Die Einschreibung muss im Kanton Aargau bereits bis Ende August 2022 für das Jahr 2023 vorgenommen werden.
Ist es möglich während dem Jahr vom RAUS Weidebeitrag auf RAUS Standard umzumelden?
Nein, es ist nicht möglich unter dem Jahr eine Ummeldung auf RAUS Standard umzumelden.
Gibt es für andere Tiergattungen (Schafe, Ziegen, etc.) auch RAUS Weidebeiträge?
Nein, die Weidebeiträge können nur für Rinder und Wasserbüffel gelten gemacht werden.
Wie wird die TS-Aufnahme der Kühe im RAUS Weidebeitrag berechnet?
Die Vollzugshilfen sind aktuell noch nicht formuliert. Aktuell muss mit beweidbaren Flächen von 20-25 Aren pro Milchkuh und 15-20 Aren pro Mutterkuh gerechnet werden. Das Ertragspotenzial einer Weide muss im Jahreszyklus berücksichtig werden, was zur Folge hat, dass in den Spätsommermonaten mehr Weidefläche benötigt wird. Das Excel-Tool vom BLW dient als Hilfsmittel für die benötigte Weidefläche zu eruieren.
Sind Portionen- und Umtriebsweiden im RAUS Standard möglich?
- Ja, von Mai bis Oktober müssen pro GVE mindestens 4 Aren eingezäunt sein. Diese Fläche muss aber nicht vollumfänglich genutzt werden.
- Am Beispiel der Liebegger Milchviehherde verdeutlicht: 30 Milchkühe im RAUS Weidebeitrag
30 x 4 Aren= 1.2ha erforderlich eingezäunte Weide –> davon werden am Kontrolltag aber beispielweise nur 30 Aren beweidet. In regelmässigen Abständen werden die verbleibenden 90 Aren sukzessive dazugegeben.
Biodiversitätsförderung
- Nützlingsstreifen (ehemals Blühstreifen)
- Getreide in weiter Reihe
- 3.5% Acker-BFF ab 2024
Neue Anforderungen BFF auf offener Ackerfläche (3.5 %)
Übersicht Neue Biodiversitätsförderflächen (Agridea)
Video: Übersicht neue Massnahmen zur Förderung der Biodiversität (Agridea)
Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb – Wegleitung (Agridea)
FAQ zu den 3.5 % Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau
- Was gilt ab 2024?
Ab 2024 müssen Landwirtschaftsbetriebe mit > 3 ha offener Ackerfläche insgesamt 3.5 % ihrer Ackerflächen als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaften. Die Acker-BFF sind dabei Teil der gesamtbetrieblichen 7 % BFF. Siehe auch: Welche BFF-Typen sind anrechenbar?
- Wie werden die 3.5 % berechnet?
Alle im Flächenverzeichnis aufgeführten Ackerflächen (auch die Kunstwiesen) werden summiert und davon 3.5 % berechnet. Die Neuberechnung erfolgt jährlich.
- Welche BFF-Typen sind anrechenbar?
Für die 3.5 % sind folgende Acker-BFF anrechenbar (es spielt keine Rolle, ob diese bestehend oder neu sind):
- Nützlingsstreifen
Standzeit: mind. 100 Tage, mehrjährige Mischungen bis 4 Jahre
Streifenbreite: max. 6 m breit, Länge und Anzahl Streifen unbeschränkt - Saum auf Ackerfläche
Standzeit: unbeschränkt
Streifenbreite: im Mittel über die Feldlänge nicht mehr als 12 m breit - Buntbrache
Standzeit: 2-8 Jahre - Rotationsbrache
Standzeit: 1-3 Jahre - Ackerschonstreifen
Standzeit: Zwei aufeinanderfolgende Jahre am selben Standort integriert in eine der folgenden Hauptkulturen: Getreide, Raps, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja oder Lein - Getreide in weiter Reihe
Von den erforderlichen 3.5 % BFF auf Ackerfläche kann max. die Hälfte mit Getreide in weiter Reihe erfüllt werden. (z.B. 12 ha Ackerfläche à 42 a Acker-BFF: davon können max. 21 a Getreide in weiter Saat angerechnet werden. Für die gezielte Artenförderung empfiehlt sich, die Massnahme im Feldhasen- oder Feldlerchenförderperimeter umzusetzen. Dort können im Rahmen einer Labiola-Vereinbarung zudem Vernetzungsbeiträge angemeldet werden. - Regionsspezifische Acker-BFF
Für diese Elemente ist eine Labiola-Vereinbarungen Biodiversität erforderlich.
- Acker mit wertvoller Begleitflora
- Brutstandort im Ackerland für Kiebitz
Die Anforderungen sind in der Wegleitung Biodiversitätsförderung der Agridea beschrieben. Hinweis: Die Flächenbeschränkung für Nützlingsstreifen (max. 50 a) fällt ab 2023 weg.
- Welche Mischungen gibt es?
Für Nützlingsstreifen, Brachen und Saum auf Ackerfläche sind verschiedene Standard-Mischungen im Handel. Die Kataloge und Webseiten der Samenhändler bieten dazu gute Übersichten. Für Brachen und Säume, die in einen Bewirtschaftungsvertrag Labiola aufgenommen werden sollen, bestellen Sie die Saatmischung über Ihre Beratungsperson beim Büro Agrofutura.
- Kann ich eine neu angelegte Acker-BFF in die Labiola Bewirtschaftungs-vereinbarung Biodiversität integrieren?
Sie können die Aufnahme in die bestehende Bewirtschaftungsvereinbarung bei der zuständigen Beratungsperson des Büros Agrofutura AG beantragen. Im Rahmen der neu eingeführten ÖLN-Anforderung (3,5% Acker-BFF) ist diese Ergänzungsmutation für Sie kostenlos.
- Wie müssen Nützlingsstreifen angemeldet werden?
Aktivieren Sie bei der Anmeldung der Direktzahlungen den Beitrag «Funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen». Weil Nützlingsstreifen mit Produktionssystembeiträgen abgegolten werden, ist die Anmeldung dieser Beitragsart erforderlich.
- Sind extensive Wiesen, extensive Weiden, Uferwiesen und Hecken auch anrechenbar?
Für die 3.5 % BFF auf Ackerland sind diese Flächentypen nicht anrechenbar. Sie bleiben jedoch anrechenbar für die gesamtbetrieblich notwendigen 7 % Biodiversitätsförderflächen.
LWAG setzt sich aktuell beim BLW dafür ein, dass bestehende Wiesen, Weiden und Hecken der Qualitätsstufe II ebenfalls angerechnet werden können, sofern sie sich im Ackerbaugebiet befinden. Der Entscheid des BLW ist noch ausstehend.
- Darf bestehendes Dauergrünland in Acker-BFF umgewandelt werden?
Der Umbruch von Dauergrünland zwecks Anlage einer Acker-BFF ist grundsätzlich möglich. Sinnvoll ist dies nur, wenn das Dauergrünland an eine Ackerfläche angrenzt.
Für Fragen zum Umbruch von Wiesen mit Bewirtschaftungsvereinbarung Labiola kontaktieren Sie bitte Ihre Beratungsperson beim Büro Agrofutura.
Die Programmleitung Labiola prüft, ob im Rahmen der Bewirtschaftungsvereinbarungen der Umbruch von Labiola-Wiesen und die anschliessende Anlage einer Acker-BFF bewilligt werden kann, sofern sich die Fläche im Ackerbaugebiet befindet. Der Entscheid ist noch ausstehend.
Beachten Sie zudem folgende Hinweise:
Extensiv genutzte Wiesen müssen mind. 8 Jahre stehen. Bei QI-Wiesen verlängert sich die Verpflichtungsdauer dann jeweils um 1 Jahr. Bei QII-Wiesen beginnt jeweils eine neue 8jährige Verpflichtungsdauer (sofern das QII-Attest erneuert wurde). Bei erfüllter Verpflichtungsdauer darf eine extensiv genutzte Wiese ab 15. September des letzten Verpflichtungsjahres umgebrochen werden.
Nach dem Umbruch von Dauergrünland dürfen folgende Acker-BFF angelegt werden: Nützlingsstreifen, Getreide in weitere Reihe, Ackerschonstreifen
Für die übrigen Acker-BFF gilt: Die Anlage ist nur auf der Ackerfläche möglich. D.h. die vorangehende Hauptkultur muss eine Ackerkultur gewesen sein.
Rotationsbrachen dürfen als einzige Acker-BFF nicht direkt nach Kunstwiese angelegt werden. Bei Buntbrachen ist dies zulässig, jedoch nicht empfehlenswert.
- Was ist bei der Standortwahl zu beachten?
Ideal sind sonnige, trockene Standorte mit eher flachgründigen Böden. Für schlecht abtrocknende Standorte eignet sich der Saum auf Ackerfläche in der Mischungsvariante feucht.
Entlang von Spazierwegen oder Siedlungsrändern sind die farbenfrohen Nützlingsstreifen eine gute Wahl. Bunt- und Rotationsbrachen sowie Säume sollten hingegen abseits von Wegen und Siedlungen angelegt werden, damit Hasen und bodenbrütende Vögel nicht gestört werden.
Ungeeignet sind:
- schattige Standorte
- Parzellen mit Problemunkräutern
- Stirnseiten von Ackerflächen (Anhaupt)
- Parzellen, die nicht im Ackerbaugebiet liegen
- Was tun bei hohem Unkrautdruck?
Wer generell mit hohem Unkrautdruck oder Neophyten zu kämpfen hat, wählt einjährige Nützlingsstreifen oder den Saum auf Ackerfläche, der dauerhaft angelegt wird und mit der Zeit einen dichten Bestand bildet. Auf Parzellen mit starkem Hirseaufkommen sind Herbstsaaten zu bevorzugen. Nach dem Umbruch von Acker-BFF eignet sich Kunstwiese als Folgekultur am besten, gut möglich sind auch Mais oder Getreide.
Informationsveranstaltungen
Die Unterlagen der Online-Informationsveranstaltung vom 21. Februar 2023 mit Updates zur Umsetzung des Verordnungspakets finden Sie hier:
Videoaufzeichnung
Weitere Informationen & Dokumente
Unter folgenden Links finden Sie weitere Unterlagen zum Thema:
Überblick Verordnungspaket (Agridea)
FAQ (Fragen & Antworten)
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Themen (Bereitstellung durch Bundesamt für Landwirtschaft):
Weitere Auskünfte & Fragen
Die Fachspezialisten des Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.