Agrarpaket 2023

Der Bundesrat hat das erste Verordnungspaket für sauberes Trinkwasser und eine nachhaltigere Landwirtschaft verabschiedet. Damit wird ein erster Teil der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» umgesetzt. Ziel der neuen Bestimmung ist, dass die Umwelt besser vor den Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffüberschüssen geschützt wird. Weitere Änderungen betreffen die Sömmerungsbetriebe, den Direktzahlungskredit, das Reduktionsziel für Stickstoff und die Milchzulagen.

Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg informiert Sie hier laufend über den aktuellen Stand.

Die wichtigsten Neuigkeiten in der Übersicht

 

1. Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheit wird für 2024 auf CHF 600.-/ha festgelegt. Die Produktionserschwernisbeiträge steigen um CHF 100.-/ha.

2. Der Produktionssystembeitrag Angemessene Bodenbedeckung erfährt eine Vereinfachung (siehe Abschnitt "Produktionssystembeiträge Ackerbau").

3. Die Einführung der 3.5% Acker-BFF wurde durch das Parlament erneut verschoben. Die Einführung soll neu per 1.1.2025 erfolgen.

 

Weitere Informationen & Medienmitteilungen:

Betriebscheck zum Agrarpaket

Liebegg Icon Betriebscheck Agrarpaket

Die Neuerungen im ÖLN und den Direktzahlungsprogrammen sind komplex. Deshalb bieten wir im Rahmen des Liebegger Betriebschecks Beratungen zu folgenden Schwerpunkten an:

  • Änderungen und neue Massnahmen: Ackerbau, Tierhaltung, Spezial- und Dauerkulturen
  • Neue Produktionssystembeiträge
  • Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung
  • Neue Biodiversitätsförderflächen

Wichtige Termine

AgrideaBild

Per 01. Januar 2023 traten folgende Massnahmen in Kraft:

  • Verbot von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial
  • Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung
  • Spülwassertank und automatische Innenreinigung

Per 01. Januar 2024 treten folgende Massnahmen in Kraft:

  • Emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- & Recyclingdüngern ("Schleppschlauch-Pflicht")
  • Streichung des 10%-Fehlerbereichs in der Suisse-Bilanz (Bedarfsdeckung bei N & P neu max. 100%)

 

Beachten Sie die Termine im ÖLN (gelb), diese sind zwingend umzusetzen. Die grün dargestellten Direktzahlungs-Programme sind freiwillig, die Termine bei einer Teilnahme jedoch verbindlich.


Was ist neu im ÖLN?

  • Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (siehe Abschnitt "Änderungen im Pflanzenschutz")
  • Verminderung von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmittel (siehe Abschnitt "Änderungen im Pflanzenschutz")
  • Streichung Fehlerbereich (10 %) in der Suisse-Bilanz (ab Bilanz 2024 einzuhalten)
  • Schleppschlauch-Pflicht ab 2024
  • 3.5 % Acker-BFF ab 2025 (siehe Abschnitt "Biodiversitätsförderung")

Änderungen im Pflanzenschutz

  • Anwendungsverbot von Produkten mit erhöhtem Risikopotenzial (Ausnahmen mit Sonderbewilligung möglich)
  • Verlängerter Anwendungszeitraum für PSM (Winterbehandlungsverbot erst ab 15. November)
  • Obligatorische Massnahmen zur Verminderung von Abschwemmung und Abdrift
  • Innenreinigung ab 2023 obligatorisch (bei allen Geräten mit über 400 l Tankvolumen)
  • REB für präzise Applikationstechnik bis Ende 2024 verlängert

Anwendungsverbot von PSM mit erhöhtem Risikopotenzial gemäss DZV Art. 18:

Die betroffenen Wirkstoffe (siehe auch DZV Anhang 1 Ziffer 6.1.1) dürfen im ÖLN grundsätzlich nicht mehr angewendet werden:

  • Alle Pyrethroide: vorgängig Sonderbewilligung beantragen
    • alpha-Cypermethrin (Fastac Perlen), Cypermethrin, Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltastar), Etofenprox (Blocker), lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon, TAK 50, Techno)

Besteht keine Alternative mit geringerem Risikopotenzial, kann via Pflanzenschutzdienst eine Sonderbewilligung beantragt werden (z.B. Pyrethroid-Einsatz gegen Rapsstängelrüssler). Für Indikationen mit zugelassenen risikoärmeren Alternativprodukten (z.B. gegen Rapsglanzkäfer) ist auf solche Produkte auszuweichen (Applikation ohne Sonderbewilligung).

  • Herbizid-Wirkstoffe: durch Alternativprodukte mit weniger hohem Risikopotenzial ersetzen
    • S-Metolachlor (Dual Gold, Lumax, Calado, Deluge, ...), Terbuthylazin (Gardo Gold, Aspect, Spectrum Gold, SucessorT, ...), Nicosulfuron (Dasul Extra, Elumis, Hector Max, ...), Metazachlor (Butisan S, Devrinol Plus, Nimbus Gold, ...), Dimethachlor (Brasan Trio, Colzor Trio, Galipan 3)

Für den Einsatz im ÖLN verbotener Herbizid-Wirkstoffe kann keine Sonderbewilligung ausgestellt werden. Einzige Ausnahme: Erdmandelgras-Bekämpfung mit Dual Gold

Wichtig: Diese Bestimmungen beziehen sich auf den ÖLN (geregelt in der DZV) und sind somit unabhängig vom ordentlichen Zulassungsverfahren der Pflanzenschutzmittel (geregelt in der PSMV). Die entsprechenden Anwendungen sind deshalb weiterhin als zulässige Indikation auf der BLV-Datenbank ersichtlich, weil diese die Zulassungen gemäss PSMV abbildet. Orientieren Sie sich für den ÖLN an den Pflanzenschutzverzeichnissen der Firmen oder am Heft "Pflanzenschutzmittel im Feldbau"

Massnahmen gegen Abdrift:

  • Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der ganzen Parzelle 1 Punkt gegen Abdrift eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten). Dies ist mit getesteten Injektordüsen, die gemäss JKI-Tabelle mindestens 75 % Driftreduktion aufweisen, einfach umsetzbar. Rüsten Sie Ihre Feldspritze entsprechend aus.
  • Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden. Die Massnahmen gemäss untenstehender Agridea-Tabelle können dazu kombiniert werden.
Massnahmen Abdrift

Massnahmen gegen Abschwemmung:

  • Oberflächengewässer: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten), sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung Oberflächengewässer aufweist und direkt ans Oberflächengewässer angrenzt.
  • Entwässerte Strassen & Wege: Neu muss gemäss DZV bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Punkt gegen Abschwemmung eingehalten werden (siehe Agridea-Tabelle unten), sofern die Parzelle eine Hangneigung von > 2 % in Richtung entwässerte Strasse/Weg aufweist und direkt an entwässerte Strasse/Weg angrenzt.
  • Achtung: Die Punkte-Auflage (1-4 Punkte) gegenüber Oberflächengewässern gemäss Bewilligungsauflage bei der Zulassung eines PSM (SPe3-Satz) bleibt erhalten, d.h. ist diese Auflage > 1 Punkt, so müssen zusätzlich zum einen Punkt gemäss DZV noch weitere Massnahmen getroffen werden. Die Massnahmen gemäss untenstehender Agridea-Tabelle können dazu kombiniert werden.
Massnahmen Abschwemmung

Produktionssystembeiträge Ackerbau

  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (ehemals Extenso)
  • Verzicht auf Herbizide
  • Angemessene Bodenbedeckung
  • Schonende Bodenbearbeitung
  • Effizienter Stickstoffeinsatz

 

Neuerungen ab 01. Januar 2024:

  • PSB Schonende Bodenbearbeitung und PSB Angemessene Bodenbedeckung können getrennt voneinander angemeldet werden.
  • Beim PSB Angemessene Bodenbedeckung müssen neu mindestens 80 % der Flächen die Bedingungen erfüllen. Der Beitrag sinkt auf CHF 200.-/ha.
  • Einjähriges Gemüse und Beeren können getrennt von anderen Kulturen auf der offenen Ackerfläche für den PSB Angemessene Bodenbedeckung angemeldet werden.

 

Wichtige einzuhaltende Termine:

  • Angemessene Bodenbedeckung: keine Bodenbearbeitung bis 15. Februar (Ausnahmen: Ansaat einer Winterkultur, Vorbereitung für Strip-Till)
  • Schonende Bodenbearbeitung: ab Ernte Vorkultur
  • Herbizid-Verzicht: ab Ernte Vorkultur
  • PSM-Verzicht: ab Aussaat

Produktionssystembeiträge Spezialkulturen

  • Verzicht auf Insektizide & Akarizide
  • Verzicht auf Herbizide
  • Angemessene Bodenbedeckung
  • Schonende Bodenbearbeitung
  • Effizienter Stickstoffeinsatz

 

Zusatzinfo zu Verzicht auf Insektizide und Akarizide Anhang 1, Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV:

 

FAQ längere Nutzungsdauer

Muss ich für den Beitrag längere Nutzungsdauer zusätzliche Daten erheben?
Nein, die Daten werden automatisch aus der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

 

Ist eine manuelle Anmeldung für den Beitrag längere Nutzungsdauer nötig?
Nein, alle Aargauer Rindviehbetriebe werden automatisch für diesen Beitrag angemeldet.

 

Zählen Totgeburten oder Frühgeburten ebenfalls als Abkalbung?
Nein.

FAQ RAUS Standard und Weidebeitrag

Ab wann ist die Einschreibung für den Raus Weidebeitrag im AgriPortal möglich?

Die Einschreibung muss im Kanton Aargau bereits bis Ende August 2022 für das Jahr 2023 vorgenommen werden.

 

Ist es möglich während dem Jahr vom RAUS Weidebeitrag auf RAUS Standard umzumelden?

Nein, es ist nicht möglich unter dem Jahr eine Ummeldung auf RAUS Standard umzumelden.

 

Gibt es für andere Tiergattungen (Schafe, Ziegen, etc.) auch RAUS Weidebeiträge?

Nein, die Weidebeiträge können nur für Rinder und Wasserbüffel gelten gemacht werden.

 

Wie wird die TS-Aufnahme der Kühe im RAUS Weidebeitrag berechnet?

Die Vollzugshilfen sind aktuell noch nicht formuliert. Aktuell muss mit beweidbaren Flächen von 20-25 Aren pro Milchkuh und 15-20 Aren pro Mutterkuh gerechnet werden. Das Ertragspotenzial einer Weide muss im Jahreszyklus berücksichtig werden, was zur Folge hat, dass in den Spätsommermonaten mehr Weidefläche benötigt wird. Das Excel-Tool vom BLW dient als Hilfsmittel für die benötigte Weidefläche zu eruieren.

 

Sind Portionen- und Umtriebsweiden im RAUS Standard möglich?

  • Ja, von Mai bis Oktober müssen pro GVE mindestens 4 Aren eingezäunt sein. Diese Fläche muss aber nicht vollumfänglich genutzt werden.
  • Am Beispiel der Liebegger Milchviehherde verdeutlicht: 30 Milchkühe im RAUS Weidebeitrag

30 x 4 Aren= 1.2ha erforderlich eingezäunte Weide –> davon werden am Kontrolltag aber beispielweise nur 30 Aren beweidet. In regelmässigen Abständen werden die verbleibenden 90 Aren sukzessive dazugegeben.

Die Einführung der 3.5 % Acker-BFF wird auf den 1. Januar 2025 verschoben. Betriebe, die von der 3.5 %-Anforderung betroffen sind, können im Jahr 2024 die Kultur "Getreide in weiter Reihe" gemäss DZV Art. 14a Abs. 3 an die gesamtbetrieblichen 7 % BFF anrechnen und erhalten die entsprechenden Beiträge.

FAQ BFF auf Ackerfläche

FAQ zu den 3.5 % Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau

- Was gilt 2024?

Das Parlament hat die Einführung der Pflicht von 3.5% BFF auf Ackerfläche auf den 1. Januar 2025 verschoben. Betroffenen Betrieben wird bereits im Herbst 2023 angesätes Getreide in weiter Reihe im Jahr 2024 an die gesamtbetrieblichen 7 % BFF angerechnet und mit Beiträgen abgegolten. Auch für die weiteren Acker-BFF-Elemente unter "Welche BFF-Typen sind anrechenbar?" werden die entsprechenden Beiträge ausgerichtet.

- Was gilt ab 2025?

Ab 2025 müssen Landwirtschaftsbetriebe mit > 3 ha offener Ackerfläche insgesamt 3.5 % ihrer Ackerflächen als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaften. Die Acker-BFF sind dabei Teil der gesamtbetrieblichen 7 % BFF. Siehe auch: Welche BFF-Typen sind anrechenbar?

- Wie werden die 3.5 % berechnet?

Alle im Flächenverzeichnis aufgeführten Ackerflächen (auch die Kunstwiesen) werden summiert und davon 3.5 % berechnet. Die Neuberechnung erfolgt jährlich.

- Welche BFF-Typen sind anrechenbar?

Für die 3.5 % sind folgende Acker-BFF anrechenbar (es spielt keine Rolle, ob diese bestehend oder neu sind):

  • Nützlingsstreifen
    Standzeit: mind. 100 Tage, mehrjährige Mischungen bis 4 Jahre
    Streifenbreite: max. 6 m breit, Länge und Anzahl Streifen unbeschränkt
  • Saum auf Ackerfläche
    Standzeit: unbeschränkt
    Streifenbreite: im Mittel über die Feldlänge nicht mehr als 12 m breit
  • Buntbrache
    Standzeit: 2-8 Jahre
  • Rotationsbrache
    Standzeit: 1-3 Jahre
  • Ackerschonstreifen
    Standzeit: Zwei aufeinanderfolgende Jahre am selben Standort integriert in eine der folgenden Hauptkulturen: Getreide, Raps, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja oder Lein

Für diese Elemente ist eine Labiola-Vereinbarungen Biodiversität erforderlich.

  • Acker mit wertvoller Begleitflora
  • Brutstandort im Ackerland für Kiebitz

Die Anforderungen sind in der Wegleitung Biodiversitätsförderung der Agridea beschrieben. Hinweis: Die Flächenbeschränkung für Nützlingsstreifen (max. 50 a) fällt ab 2023 weg.

 

- Welche Mischungen gibt es?

Für Nützlingsstreifen, Brachen und Saum auf Ackerfläche sind verschiedene Standard-Mischungen im Handel. Die Kataloge und Webseiten der Samenhändler bieten dazu gute Übersichten. Für Brachen und Säume, die in einen Bewirtschaftungsvertrag Labiola aufgenommen werden sollen, bestellen Sie die Saatmischung über Ihre Beratungsperson beim Büro Agrofutura.

 

- Kann ich eine neu angelegte Acker-BFF in die Labiola Bewirtschaftungsvereinbarung Biodiversität integrieren?

Sie können die Aufnahme in die bestehende Bewirtschaftungsvereinbarung bei der zuständigen Beratungsperson des Büros Agrofutura AG beantragen. Im Rahmen der neu eingeführten ÖLN-Anforderung (3,5% Acker-BFF) ist diese Ergänzungsmutation für Sie kostenlos.

 

- Wie müssen Nützlingsstreifen angemeldet werden?

Aktivieren Sie bei der Anmeldung der Direktzahlungen den Beitrag «Funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen». Weil Nützlingsstreifen mit Produktionssystembeiträgen abgegolten werden, ist die Anmeldung dieser Beitragsart erforderlich.

 

- Sind extensive Wiesen, extensive Weiden, Uferwiesen und Hecken auch anrechenbar?

Für die 3.5 % BFF auf Ackerland sind diese Flächentypen nicht anrechenbar. Sie bleiben jedoch anrechenbar für die gesamtbetrieblich notwendigen 7 % Biodiversitätsförderflächen.

LWAG setzt sich aktuell beim BLW dafür ein, dass bestehende Wiesen, Weiden und Hecken der Qualitätsstufe II ebenfalls angerechnet werden können, sofern sie sich im Ackerbaugebiet befinden. Der Entscheid des BLW ist noch ausstehend.

 

- Darf bestehendes Dauergrünland in Acker-BFF umgewandelt werden?

Der Umbruch von Dauergrünland zwecks Anlage einer Acker-BFF ist grundsätzlich möglich. Sinnvoll ist dies nur, wenn das Dauergrünland an eine Ackerfläche angrenzt.

Für Fragen zum Umbruch von Wiesen mit Bewirtschaftungsvereinbarung Labiola kontaktieren Sie bitte Ihre Beratungsperson beim Büro Agrofutura.

Die Programmleitung Labiola prüft, ob im Rahmen der Bewirtschaftungsvereinbarungen der Umbruch von Labiola-Wiesen und die anschliessende Anlage einer Acker-BFF bewilligt werden kann, sofern sich die Fläche im Ackerbaugebiet befindet. Der Entscheid ist noch ausstehend.

Beachten Sie zudem folgende Hinweise:

Extensiv genutzte Wiesen müssen mind. 8 Jahre stehen. Bei QI-Wiesen verlängert sich die Verpflichtungsdauer dann jeweils um 1 Jahr. Bei QII-Wiesen beginnt jeweils eine neue 8-jährige Verpflichtungsdauer (sofern das QII-Attest erneuert wurde). Bei erfüllter Verpflichtungsdauer darf eine extensiv genutzte Wiese ab 15. September des letzten Verpflichtungsjahres umgebrochen werden.

Nach dem Umbruch von Dauergrünland dürfen folgende Acker-BFF angelegt werden: Nützlingsstreifen, Getreide in weitere Reihe, Ackerschonstreifen

Für die übrigen Acker-BFF gilt: Die Anlage ist nur auf der Ackerfläche möglich. D.h. die vorangehende Hauptkultur muss eine Ackerkultur gewesen sein.

Rotationsbrachen dürfen als einzige Acker-BFF nicht direkt nach Kunstwiese angelegt werden. Bei Buntbrachen ist dies zulässig, jedoch nicht empfehlenswert.

 

- Was ist bei der Standortwahl zu beachten?

Ideal sind sonnige, trockene Standorte mit eher flachgründi­gen Böden. Für schlecht abtrocknende Standorte eignet sich der Saum auf Ackerflä­che in der Mischungsvariante feucht.

Entlang von Spazierwegen oder Siedlungsrändern sind die farbenfrohen Nützlingsstreifen eine gute Wahl. Bunt- und Rotationsbra­chen sowie Säume sollten hingegen abseits von Wegen und Siedlungen angelegt werden, damit Hasen und bodenbrüten­de Vögel nicht gestört werden.

Ungeeignet sind:

  • schattige Standorte
  • Parzellen mit Problemunkräutern
  • Stirnseiten von Ackerflächen (Anhaupt)
  • Parzellen, die nicht im Ackerbaugebiet liegen

 

- Was tun bei hohem Unkrautdruck?

Wer generell mit hohem Unkrautdruck oder Neophyten zu kämpfen hat, wählt einjährige Nützlingsstreifen oder den Saum auf Ackerfläche, der dauerhaft angelegt wird und mit der Zeit einen dichten Bestand bildet. Auf Parzellen mit starkem Hirseaufkommen sind Herbstsaaten zu bevorzugen. Nach dem Umbruch von Acker-BFF eignet sich Kunstwiese als Folgekultur am besten, gut möglich sind auch Mais oder Getreide.


Weitere Informationen & Dokumente

Unter folgenden Links finden Sie weitere Unterlagen zum Thema:

FAQ (Fragen & Antworten)

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Themen (Bereitstellung durch Bundesamt für Landwirtschaft):

Weitere Auskünfte & Fragen

Die Fachspezialisten des Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.